Öffentliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Hundesteuer 2024

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Die Stadt Wittingen informiert:

Die nachstehende Steuer für das Kalenderjahr 2024 wird in der Stadt Wittingen durch diese
öffentliche Bekanntmachung in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Festsetzung der Hundesteuer 2024
Gemäß § 14 des Niedersächsisches Kommunalabgabengesetzes in der zurzeit gültigen
Fassung wird hiermit für die Stadt Wittingen die Hundesteuer für das Veranlagungsjahr 2024
in gleicher Höhe wie im Jahr 2023 festgesetzt.

Diese Festsetzung gilt für alle Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2024 keinen
schriftlichen Steuerbescheid erhalten und bei gleichbleibenden Grundlagen die gleichen Abgaben
wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für den Abgabenschuldner treten mit dem Tag
der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung
eines schriftlichen Bescheides ergeben würden. Ein Hundesteuerbescheid wird nur
erteilt, wenn Änderungen in den Bemessungsgrundlagen, bei den Fälligkeitsterminen, bei
der Zahlungsweise oder bei den Eigentumsverhältnissen eintreten.

Zahlungsaufforderung
Steuerpflichtige, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Hundesteuer
2024 entsprechend den im letzten Steuerbescheid festgesetzten Beträgen und Fälligkeiten
unter Angabe des Kassenzeichens auf nachfolgender Bankverbindung bei der
Stadt Wittingen einzuzahlen:

Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg
IBAN: DE07 2695 1311 0024 5000 27
Volksbank eG Südheide-Isenhagener Land-Altmark
IBAN: DE11 2579 1635 0051 6996 00.

Die Steuer ist zum 01.07.2024 fällig. Zu spät eingehende Zahlungen werden mit Mahngebühren,
Auslagen und Säumniszuschlägen belastet.
Wenn einem Steuerpflichtigen ein Steuerbescheid für das Jahr 2024 zugeht, gilt dieser
schriftliche Bescheid.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung
Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100
Braunschweig erhoben werden.

Hinweis
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. der jeweils fällige
Betrag ist trotzdem fristgerecht zu bezahlen.
Bei Fragen steht Ihnen während der Öffnungszeiten des Rathauses die Abteilung Finanzen
zur Verfügung, auch telefonisch unter der Durchwahlnummer 05831 261-123.

Wittingen, 18.01.2024

Stadt Wittingen
Der Bürgermeister
i.V. erster Stadtrat
(Schulz)

Quelle: https://www.wittingen.eu/110i583_offentliche-bekanntmachung-zur-festsetzung-der-hundesteuer-2024.html