Nds. Feiertagsgesetz: Zulässigkeit von Veranstaltungen

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Die Stadt Wittingen informiert:

Häufig müssen sich Freizeit-, Sport- und Schützenvereine etc. in der Organisation mit der Frage auseinandersetzen, welche (Sport)Veranstaltungen an Feiertagen durchgeführt werden dürfen.
So werden entsprechende Anfragen auch an die Stadtverwaltung herangetragen.
 
Maßgebliche Regelungen sind im sogenannten Feiertagsgesetz, das Niedersächsische Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) zu finden.
Dementsprechend sind die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage nach Maßgabe dieses Gesetzes besonders geschützt.
Staatlich anerkannt sind in Niedersachsen folgenden Feiertage:
  • Neujahrstag,
  • Karfreitag,
  • Ostermontag,
  • der 1. Mai,
  • Himmelfahrtstag,
  • Pfingstmontag,
  • der 3. Oktober, als Tag der Deutschen Einheit,
  • der 31. Oktober, als Reformationstag,
  • 1. Weihnachtstag,
  • 2. Weihnachtstag.
An den Tagen sind öffentlich bemerkbare Handlungen verboten, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen.
Diese Regelung währt den verfassungsrechtlich vorgegebenen Schutz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen.

Am Sonntag gilt der Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung verfassungskräftig gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet wird.

Dabei wird Allen die Möglichkeit gegeben – losgelöst von werktäglichen Bindungen und Zwängen – den Tag nach individuellen Bedürfnissen zu gestalten.

Erreicht werden soll – über die Vermeidung von Alltagslärm hinaus – eine im öffentlichen Leben spürbare Unterbrechung des werktäglichen Arbeitsprozesses.
 
Dies bedeutet beispielsweise, dass am Karfreitag (von 0.00 bis 24.00 Uhr) alle öffentlichen sportlichen Veranstaltungen verboten sind.

Bei einem Verstoß gegen das Verbot kann gegen den Veranstalter nachträglich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, welches mit einer Geldbuße geahndet wird.
 
Für die Zulassung von Ausnahmen sowie detaillierte Fragen zur Durchführung von Veranstaltungen steht die Abteilung für Bürgerdienste, Sicherheit und Ordnung gern zur Verfügung.

Weitere Informationen sind auch im Internetangebot des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport   HIER  zu finden.
Hier ist auch der komplette Wortlaut des Feiertagsgesetzes nachzulesen.

Quelle: https://www.wittingen.eu/89i546_nds-feiertagsgesetz-zulassigkeit-von-veranstaltungen-.html